Corona-Virus
Ab 35er Inzidenz gilt auch in Sportstätten die "3G-Regel"

Auf Basis der 13. BayIfSMV sind weiterhin Corona-Einschränkungen in vielen Lebensbereichen gültig. Angesichts der beginnenden vierten Wellen, der fortgeschrittenen Impfquote und neuer geplanter Kennzahlen, gilt seit Montag, 23. August in Bayern die sogenannte 3G-Corona-Regel (geimpft, genesen, getestet). Ab einer dreitägigen, durchgehenden Inzidenz über 35 müssen Personen in bestimmten Innenbereichen eines der 3G nachweisen. Insbesondere gilt dies auch für Sportanlagen, wie es das Virnsberger Schützenhaus ist.

Der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) hat auf seiner Homepage eine Zusammenfassung der neuesten Entwicklungen und Auswirkungen aufgeführt.

Sportschießen ist indoor wie outdoor grundsätzlich ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz von 35 oder mehr allerdings indoor nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können, geimpft oder genesen sind, d.h. bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 entfällt der Testnachweis. Unter freiem Himmel ist die Sportausübung auch bei einem Inzidenzwert über 35 ohne Testnachweis gestattet.

  • Inziden unter 35:
    • Außerhalb der eigentlichen Sportausübung ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen.
    • Zuschauer:
      • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 1.500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, darf aber 1.000 insgesamt nicht überschreiten. Bei Inzidenzen über 35 erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
    • Vereinssitzungen unter Inzidenzwert 50:
      Bei einem Inzidenzwert von 35 und mehr muss ein negativer COVID-19-Test, ein Impf- oder Genesenennachweis vorliegen.
    • Gastrobetrieb:
      Wird der Inzidenzwert von 35 überschritten, muss ein negativer Test, Impfnachweis, Nachweis der Genesung vorgelegt werden.
  • Inzidenz von 35 oder mehr:
    • Sportschießen:
      Mit negativem COVID-19-Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis ist Sportschießen ohne Personenbegrenzung erlaubt. Bei Sport unter freiem Himmel entfällt der Testnachweis.
    • Zuschauer:
      Besucher müssen einen negativen COVID-19-Testnachweis, Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
    • Vereinssitzungen über Inzidenzwert 50:
      Die Teilnehmer müssen einen negativen COVID-19-Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Webmaster      25.08.2021, 00:19 Uhr | Update: 04.01.2022, 23:01 Uhr      Archiviert am 2022-01-04
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