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Corona-Virus
Rote Corona-Ampel heißt jetzt "Zugang zum Schützenhaus nur noch gemäß 2G-Regelung"

Nur wenige Stunden, nachdem die Corona-Ampel auf "Gelb" umschaltete, steht das Warnsignal in Bayern seit dem 08. November 2021 auf "Rot". Indikator hierfür ist, dass eine kritische Schwelle der Belegung von Intensivstationen eingetreten ist.
Dies hat zur Folge, dass auf Basis der 14. BayIfSMV ab dem 09. November der 2G-Standard ausgeweitet auf Veranstaltungen, Kultur und Sportveranstaltungen gültig ist.
Zusammenfassend heißt dies für den SV Virnsberg, dass der Zugang zum Schützenhaus bis auf Weiteres nur noch Geimpften, Genesenen sowie Personen unter 12 Jahren gestattet ist.

Der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) veröffentlichte auf seiner Homepage eine entsprechende Auflistung:

In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel.

Ab dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.

Alle in Bayern aktuell gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV). Die Verordnung weist an verschiedenen Stellen noch Klärungsbedarf mit Blick auf die praktische Anwendung auf unseren Sport- und Vereinsbetrieb auf: Wir erwarten, dass sich bei der für den 9. November 2021 anberaumten Sitzung des bayerischen Kabinetts diesbezüglich weitere Anpassungen ergeben.

Hier die Regelungen nach der Krankenhausampel:

Stufe Rot

Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gilt zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.:

  • Sportveranstaltungen: Es gilt 2G, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Aus- und Fortbildung: In geschlossenen Räumen gilt für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (einfacher Schnelltest genügt) persönlichen Zugang erhalten.
  • Vereinssitzungen: Es gilt 2G, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einlass erhalten. Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Eigenleistung am Schießstand: Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im geschlossenem Raum der 2G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 2G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
  • Gastrobetrieb: Für die Gastronomie bleibt es – abweichend vom sonstigen 2G – bei der 3G plus-Regelungen, d.h. dass nur Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test negativ Getestete Zugang in den geschlossenen Raum erhalten. Inwieweit auch der Sport- und Vereinsbetrieb eines bewirteten Schützenhauses unter diese Ausnahmeregel fällt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.
  • Bei landesweitem 2G gelten dann auch dieselben Erleichterungen wie bei „normalem“ 2G, d.h. z.B., dass die Maskenpflicht entfällt. Soweit Maskenpflicht besteht (etwa bei der Aus- und Fortbildung), ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Webmaster      08.11.2021, 21:57 Uhr | Update: 04.01.2022, 23:01 Uhr      Archiviert am 2022-01-04
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