SV Virnsberg News
Corona-Virus
Kleine Erleichterungen im Sportwesen

Auf Basis der 15. BayIfSMV veröffentlichte der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) auf seiner Homepage fortwährend Aktualisierungen im Kontext des Schützenwesens und sorgt somit für Klarheit im Regelchaos.

  • Für Sportstätten unter freiem Himmel gilt 2G, wonach vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, ohne dass diese einen zusätzlichen, negativen Testnachweis erbringen müssen. Dies gilt ausschließlich zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung. Außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung (z.B. Zuschauer) gilt auch im Freiem die 2G plus-Regelung.
  • Für Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Bereits im Gültigkeitsbereich der vergangenen Infektionsschutzmaßnahmen teilte uns das bayerische Innenministerium mit, dass teil- bzw. halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, Freiluftsportanlagen gleichgestellt sind. D.h., dass die 2G plus-Regeln nur in den geschlossenen Raumschießanlagen, nicht in den teilgedeckten bzw. halboffenen Anlagen gelten.
  • Ausnahmen für „Geboosterte“ und für Personen, die nach vollständiger Immunisierung erneut eine Corona-Infektion überstanden haben: Vollständig geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis beim Zugang. Die bis zum 12. Januar vorgegebene Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Die Ausnahmeregelung für „Geboosterte“ gilt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können: Abweichend von der grundsätzlichen 2G plus bzw. 2G-Regelung können Personen zugelassen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, wenn diese zusätzlich einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt 3G:
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige, die vollständig geimpft oder genesen sind, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, erhalten nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zugang, soweit diese einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden. Der BSSB empfiehlt in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium innerhalb der Ausnahmeregelung für ehrenamtlich Tätige unabhängig vom Kundenkontakt die Anwendung von 3G.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    • Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch. Das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept Sport formuliert hierzu: „Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen.“
    • Die zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise nach § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV bezieht sich lediglich auf die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raum einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 50 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Bei großen überregionalen Sportveranstaltungen dürfen bis zu 25 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 10 000 Zuschauer auf festen Sitzplätzen zugelassen werden: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Groß ist eine Sportveranstaltung, wenn zu ihr unter den Maßgaben der 15. BayIfSMV regelmäßig nach der Kapazität der Sportstätte mehr als 500 Zuschauer kommen könnten.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021) zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 - BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb - Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Webmaster      29.01.2022, 23:57 Uhr | Update: 30.01.2022, 00:01 Uhr
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