Corona-Virus
BSSB-Rahmeninformationen bezüglich der neuen Inzidenzstufen

In den letzten Wochen stellten sich zahlreiche Lockerungen auch für Sportschützen ein. Dennoch ist ein Normalbetrieb trotz niedriger Inzidenzen noch nicht wie gewohnt möglich. Aus sportlicher Sicht bestehen nahezu keinerlei Einschränkungen mehr. Das gesellschaftliche Leben im Verein wird bis zu einem gewissen Grad wieder frei gegeben, muss aber zuerst vor allem im Freien stattfinden. Vereinssitzungen genießen an dieser Stelle einen Sonderstatus, wobei hier noch die letzten Details in Klärung sind. Der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst und online veröffentlicht.

Mit Stand des 07. Junis und auf Basis der Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) veröffentlichte der BSSB folgende Hinweise zum Sportschießen und dem Betrieb von Sportanlagen auf seiner Homepage:

Sportschießen ist indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können, d.h. bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 ohne Testnachweis.

Unter freiem Himmel sind dabei 500 Zuschauer (bei fester Bestuhlung) möglich.

Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Schutz- und Hygienekonzepte bleiben unberührt. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Hier die Regelungen nach Sieben-Tage-Inzidenzen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt:

  • Unter 50:
    • Sportschießen:
      Sportschießen ist grundsätzlich ohne Personenbegrenzung gestattet. Die Testnachweispflicht entfällt. Für den Schießbetrieb vor Ort ist jedoch die Regelungen des staatlichen Rahmenhygienekonzepts Sport zur Gesamtpersonenzahl zu beachten: Der Betrieb und die Nutzung unserer Sportstätten ist für die genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. Hier wird im Innenbereich grundsätzlich empfohlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen wird. Diese Regel hat lediglich empfehlenden Charakter. Verbindlich und damit ausschlaggebend ist der grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person. Hiernach richtet sich die standortspezifisch festzulegende Personenobergrenze.
      Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären: Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung. D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können. Außerhalb des eigentlichen Schießvorgangs ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
    • Zuschauer:
      Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Unter 50 entfällt dabei die Testnachweispflicht der maximal 500 Zuschauer sowie die ergänzende Regelung für Personen, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
    • Aus- und Fortbildung:
      Aus- und Fortbildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
    • Vereinssitzungen:
      Vereinssitzungen sind als Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Unter 50 entfällt die Testnachweispflicht. Ob bei Vereinssitzungen ein eigenes Hygienekonzept vorliegen muss und inwieweit der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, klärt der BSSB aktuell direkt mit dem bayerischen Innenministerium.
    • Eigenleistung am Schießstand:
      Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand sind die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln, insbesondere die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. Arbeitsgruppen dürfen nur bis zu zehn Personen umfassen. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht genauso wie geimpfte und genesene Personen.
    • Gastrobetrieb:
      Innen- und Außengastronomie sind möglich. Nach Gaststättengesetz erlaubnisbedürftige, reine Schankwirtschaften dürfen aber nur unter freiem Himmel öffnen. Dabei gelten folgende Regeln: Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen (ausschließlich Zusammenkünften von Angehörigen desselben Hausstands, zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts) gewährleistet ist. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben. Unter 50 entfällt die Pflicht, wonach Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines negativen COVID-19-Testnachweises bedürfen.
  • 50 bis 100:
    • Sportschießen:
      Mit negativem COVID-19-Testnachweis ist Sportschießen grundsätzlich ohne Personenbegrenzung und im Übrigen ohne Testnachweis in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
      Für den Schießbetrieb vor Ort ist jedoch die Regelungen des staatlichen Rahmenhygienekonzepts Sport zur Gesamtpersonenzahl zu beachten: Der Betrieb und die Nutzung unserer Sportstätten ist für die genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. Hier wird im Innenbereich grundsätzlich empfohlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen wird. Diese Regel hat lediglich empfehlenden Charakter. Verbindlich und damit ausschlaggebend ist der grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person. Hiernach richtet sich die standortspezifisch festzulegende Personenobergrenze.
      Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären: Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung. D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können. Außerhalb des eigentlichen Schießvorgangs ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
    • Zuschauer:
      Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Besucher müssen einen negativen COVID-19-Testnachweis vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
    • Aus- und Fortbildung:
      Aus- und Fortbildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
    • Vereinssitzungen:
      Vereinssitzungen sind als Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel jeweils zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Die Teilnehmer müssen über einen negativen COVID-19-Testnachweis verfügen. Ob bei Vereinssitzungen ein eigenes Hygienekonzept vorliegen muss und inwieweit der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, klärt der BSSB aktuell direkt mit dem bayerischen Innenministerium.
    • Eigenleistung am Schießstand:
      Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand sind die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln, insbesondere die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. Arbeitsgruppen dürfen nur aus den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände bestehen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht genauso wie geimpfte und genesene Personen.
    • Gastrobetrieb:
      Innen- und Außengastronomie sind möglich. Nach Gaststättengesetz erlaubnisbedürftige, reine Schankwirtschaften dürfen aber nur unter freiem Himmel öffnen. Dabei gelten folgende Regeln: Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen (ausschließlich Zusammenkünften von Angehörigen desselben Hausstands, zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts) gewährleistet ist. Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch bedürfen eines negativen COVID-19-Testnachweises. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
  • Über 100:
    • Sportschießen:
      Sportschießen ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; für Kinder unter 14 Jahren ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
      Das Sportschießen ist im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader erlaubt, wenn a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
    • Aus- und Fortbildung:
      Die Durchführung von Präsenzunterricht im Rahmen der Aus- und Fortbildung ist untersagt.
    • Vereinssitzungen:
      Vereinssitzungen sind landesweit untersagt.
    • Eigenleistung am Schießstand:
      Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand sind die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln, insbesondere die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. Arbeitsgruppen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
    • Gastrobetrieb:
      Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist grundsätzlich untersagt.
  • Testnachweis:
    • Testnachweise (wo angezeigt) müssen folgende Vorgaben erfüllen: schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.
    • Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.
  • Maskenpflicht:
    • In Sportstätten (indoor wie outdoor) gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
    • Ausgenommen hiervon ist die eigentliche Sportausübung: D.h., dass die Schützin bzw. der Schütze beim eigentlichen Schießvorgang keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss.
    • Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • Hygienekonzept erforderlich:
    • Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten.
    • Dies gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
    • Das Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
    • Der BSSB stellt seinen Mitgliedsvereinen ein speziell auf das Sportschießen ausgerichtetes Musterhygienekonzept zur Verfügung, das die Mindestanforderungen des staatlichen Rahmenhygienekonzepts Sport für das Sportschießen umsetzt. Dieses Musterhygienekonzept muss weiter an die Begebenheiten vor Ort – standortspezifisch – angepasst werden.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln:
    • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
    • D.h., dass auch beim Böllern gilt: Böllern ist in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können und im Übrigen ohne Testnachweis in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Webmaster      06.06.2021, 20:06 Uhr | Update: 04.01.2022, 23:01 Uhr      Archiviert am 2022-01-04
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