SV Virnsberg News
Corona-Virus
Individualpassus lässt Schützen im Lockdown hoffen

Der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) veröffentlichte am 02. November 2020 eine Zusammenfassung der neuesten Informationen in Hinblick auf die Corona-Pandemie auf seiner Homepage (www.bssb.de). Als Reaktion auf den erneuten Lockdown "light" wurden die Auswirkungen insbesondere auf das Schützenwesen dargestellt.

Informationsschreiben des BSSB (02.11.2020)

Vorstandschaft prüft Individualsportpassus

Erfolgt eine finale Freigabe durch das Innenministerium bezüglich der Individualsportartenregelung, welche im Konzept aktuell geführt wird, prüft die Vorstandschaft des SV Virnsberg unmittelbar, inwiefern hier Einzelgruppen gemäß Definition der erlaubten Zusammenkünfte das Training erlaubt wird und werden kann sowie wenn ja, in welcher Form.

Die neuesten Einschränkungen gemäß bssb.de:

Die aktuelle Pandemieentwicklung mit europa- und bundesweit stark steigenden Corona-Infektionszahlen hat auch in Bayern zu einem "Teillockdown" geführt. Sportschießen und Vereinsbetrieb sind nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Die Neuerungen sind in der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) zusammengefasst. Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Sportschießen derzeit nur zu zweit

  • Die Ausübung von Individualsportarten wie unserem Sportschießen ist derzeit nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
  • Dies bedeutet, dass der Betrieb und die Nutzung unserer Schießstände – indoor wie outdoor sowie Disziplinen-übergreifend – nur zur Sportausübung mit jeweils zwei Personen (inklusive Standaufsicht/Trainer/Vereinsübungsleiter) am Schießstand zulässig sind. Zur genauen Anwendung dieser Zwei-Personen-Vorgabe im Verhältnis zum allgemeinen Abstandsgebot und zur vorhandenen Raumgröße stehen wir aktuell mit dem bayerischen Innenministerium im engen Austausch. Sobald eine Konkretisierung der Vorgaben an dieser Stelle erzielt werden konnte, wird diese auf unserer Homepage veröffentlicht.
  • Die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln (Abstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Schießvorgangs etc.) müssen eingehalten werden. Hierzu steht ein gesondertes BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb im Teillockdown zur Verfügung.
  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. So ist etwa die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Vereinsversammlungen und Vereinssitzungen untersagt

  • Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit untersagt.
    • Das bedeutet, dass im November weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
    • Der gemeinsame Aufenthalt ist lediglich mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden. Gegenwärtig sind zehn Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese entweder einem Hausstand oder zwei Hausständen angehören.

Gastronomie in Schützenhäusern geschlossen

  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie Betriebskantinen untersagt.
  • Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.
Webmaster      02.11.2020, 19:58 Uhr | Update: 02.11.2020, 19:11 Uhr
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