SV Virnsberg News
Corona-Virus
Nutzung von Sportstätten indoor wie auch unter freiem Himmel untersagt

Der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) veröffentlichte am 09. Dezember 2020 eine Zusammenfassung der neuesten Informationen in Hinblick auf die Corona-Pandemie auf seiner Homepage (www.bssb.de). Als Reaktion auf die erneute Verschärfung des Lockdowns "light", wurden die Auswirkungen insbesondere auf das Schützenwesen dargestellt. Basis hierfür ist die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV).

Jegliche Nutzung von Sportanlagen im Freien und Innen betrifft im vollen Umfang das Schützenhaus Virnsberg. Die Personenobergrenzen sind einzuhalten. Etwaige Arbeiten am Schützenhaus gilt es unter "zwingend notwendig" abzuwägen.

Folgende Aufstellung ist auf der Homepage des BSSB zu finden.

In Bayern gilt ab dem 9. Dezember 2020 die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV). Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 5. Januar 2021. Sportschießen ist hiernach – wie bisher – derzeit nur noch für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich.

  • Es gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Da aber zugleich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten indoor wie auch unter freiem Himmel untersagt bleiben, können wir unser Sportschießen derzeit nicht ausüben.
  • Die Ausnahme bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader: Dieser ist auch weiterhin unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei weiter ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Auflagen für Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte beachten Sie auch die Sonderregeln für die verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz in den sog. Infektions-Hotspot-Regionen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!
  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden: Derzeit sind nur noch fünf Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese entweder einem Hausstand oder zwei Hausständen angehören. Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz sind zu beachten.

Webmaster      09.12.2020, 22:09 Uhr | Update: 09.12.2020, 22:12 Uhr
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