Corona-Virus
BSSB fasst weitere Öffnungsschritte zusammen

Auf der Homepage des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) sind die aktualisierten Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus aufgelistet. Fokus der Punkte sind die Möglichkeiten der entstandenen Lockerungen.

Die Kreisverwaltungsbehörde hat das letzte Wort

Sportschießen unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Im Innenbereich richtet sich die Personenobergrenze nach dem 1,5 Meter Mindestabstand.

Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten verschiedene Öffnungsschritte zulassen.

Hier die inzidenzabhängigen Voraussetzungen:

  • Unter 100:
    • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 kann der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
    • Beides unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder ein PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis). Die Testnachweispflicht entfällt, wenn sich zur gemeinsamen kontaktfreien Sportausübung unter freiem Himmel nur Personen aus maximal zwei Hausständen (max. fünf Personen) oder Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren treffen.
    • Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
    • Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer, feste Sitzplätze, Zuschauerinnen und Zuschauer müssen über einen Testnachweis verfügen (gilt nicht für geimpfte/genesene Personen). Hierzu können verschiedene Testmethoden in Anwendung kommen: ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
  • Unter 50:
    • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 kann zusätzlich der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
    • Beides ohne Testnachweispflicht aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
    • Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
    • Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer und feste Sitzplätze. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Es wird im Innenbereich grundsätzlich empfohlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen wird.
    • Diese Regel hat lediglich empfehlenden Charakter. Verbindlich und damit ausschlaggebend ist der jederzeit einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person. Hiernach richtet sich die standortspezifisch festzulegende Personenobergrenze.
    • Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären: Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung. D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen

Hygienekonzept erforderlich
Für den Schießbetrieb im Rahmen der oben benannten, weiteren Öffnungsschritte sind die Betreiber der Sportstätte bzw. die Veranstalter verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten. Dieses muss standort- und sportartspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen erstellt werden. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Außerhalb der benannten, weiteren Öffnungsschritte gelten die generellen Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:

Bitte beachten Sie, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 weitere Öffnungen (insbesondere für den Innenbereich von Sportstätten) möglich sind (s.o.).

Webmaster      01.06.2021, 00:31 Uhr | Update: 04.01.2022, 23:01 Uhr      Archiviert am 2022-01-04
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