SV Virnsberg News
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Datenschutzrechtliche Regelungen zum Livestream-Service auf sv-virnsberg.de

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 24. Mai 2016 und insbesondere nach der Anwendungsfrist (25. Mai 2018) herrscht vor allem im Ehrenamts- und Vereinsbereich oftmals große Verunsicherung über die Rechte und Pflichten. Auch bezüglich des Livestream-Angebots des SV Virnsberg wurden schon einige Fragen an den Verein, oftmals auch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit, heran getragen. Um hier auch offiziell geprüfte Aussagen machen zu können, wurden die folgende Punkte zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB) Herbert Isdebski () verbindlich abgeklärt und finden somit auch beim SV Virnsberg Anwendung.

Der BSSB und Herbert Isdebski versuchen schnellstmöglich eine allgemeine Regelung über die Internetseite des Verbandes online bereit zu stellen. Die Internetseite wird zur Zeit überarbeitet. Über eine entsprechende Veröffentlichung wird an dieser Stelle informiert und verlinkt.

Auf Basis dieser Punkte wird der SV Virnsberg auch weiterhin das Streamingangebot aufrecht erhalten. Vereine, die selbst gern die entsprechende Technik anbieten möchten, können sich jederzeit gerne an uns wenden. Es handelt sich hierbei dann um ein Erfahrungsaustausch, nicht um eine Rechtsberatung.

Fragen und Antworten zum Verbundsthema Datenschutz und Streaming


  • Hat der SV Virnsberg überhaupt Bedarf eine kameragestützte Alarmanlage im Schützenhaus zu betreiben?
    Ja, der Bedarf ist durch einen Einbruch in der Vergangenheit (Jan 2016) gegeben.
  • Verletzt der SV Virnsberg mit einem Streaming das Recht am eigenen Bild der Sportler?
    Nein, denn gemäß Paragraph 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte ohne erforderliche Einwilligung zur Schau gestellt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass ein "allgemeines gesellschaftliches Informationsinteresse" vorhanden sein muss, um sich darauf zu berufen. Dies ist gegeben, denn gemäß einer Rechtsprechung des BGH vom 8.4.2014 (Az: VI ZR 197/13) wurde entschieden, dass dies auch bereits einschlägig dann der Fall ist, wenn die Veranstaltung nur von regionaler bzw. lokaler Bedeutung ist. Des Weiteren ist der Sportwettkampf für jeden Gast im Schützenhaus einsehbar.
    Der BSSB in Person des Datenschutzbeauftragten verweist ausdrücklich darauf, dass eine Sportveranstaltung vom öffentlichen Interesse ist.
  • Was steht einer Einwilligung zur Veröffentlichung als Alternative gegenüber?
    Zu diesem Aspekt regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO das "berechtigte Interesse" zur Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos und –videos. Durch die Teilnahme an Sportwettkämpfen erfüllt man das "berechtigte Interesse" der Mitstreiter, Zuschauer und Fans an den Ergebnissen und der Berichterstattung. Mit der Teilnahme zeigt man sein Gesicht im öffentlichen Raum. So heißt es bspw. in einem Online-Artikel von CR Online:
    "Das legitime Interesse des Veranstalters eines "Ehrenamtstages" an einer bebilderten Berichterstattung wird man nicht ernsthaft in Frage stellen können. Mit der Anfertigung von Fotos und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist kein schwerer Eingriff in Individualrechte verbunden, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Veranstalters ausfällt."
  • Gelten keinerlei Einschränkungen bei der Verwendung des Bildmaterials aus dem vorherigen Punkt?
    Nein, die Verwendung ist eingeschränkt. Es muss stets der Informationskontext der Aufnahme, also konkret der sportliche Schießwettkampf, zu erkennen sein. Dies ist beim Livestream des SV Virnsberg gegeben. Es ist stets der Zusammenhang mit dem Wettkampf zu erkennen. Selbst während der Einblendung von Zuschauern ist ein Vermerk abgebildet. Jede Kameraeinstellung am Schießstand ist unweigerlich auf das Wettkampfgeschehen ausgerichtet. Das Bildmaterial ist mit entsprechenden Wasserzeichen und Markern ausgestattet.
  • Muss der SV Virnsberg eine Presseakkreditierung vorweisen können, um entsprechend berichten zu können?
    Nein, der SV Virnsberg benötigt keinen Presseausweis oder dergleichen. In der Begründung zum neuen RStV wird ausgeführt, dass die Pressebegriff des Bundesdatenschutzgesetzes weiter gelten soll. Ein Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 29.10.2015 AZ. 1 B 32/15) stellt klar, dass auch für Vereinspublikationen das Medienprivileg Anwendung findet.
    Der Datenschutzbeauftragte des BSSB bestätigt nachdrücklich, dass keinerlei Bescheinigung dieser Art von Vereinen geführt werden muss.
  • Muss der SV Virnsberg auf die Videoaufnahmen aufmerksam machen?
    Ja, ein Hinweisschild muss angebracht sein. Ein entsprechender Hinweis ist am Eingang des Schützenhauses sichtbar auf Augenhöhe angebracht. Eine Aufnahme findet daher nicht ohne das Wissen der Sportler und Zuschauer statt. Zusätzlich wird zur weiteren Kenntlichmachung auf ein offizielles Hinweisschild des DSB verwiesen. Eine Erläuterung zum unten stehenden Hinweisschild ergeht weiterhin im nächsten Punkt.
    Download Hinweisschild DSB
  • Können Zuschauer Einspruch gegen die Aufnahmen einlegen?
    Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Im Rahmen der Berichterstattung darf der Zuschauerbereich im Kollektiv bildlich erfasst werden um beispielsweise die Stimmung oder das Interesse an der Veranstaltung abzubilden. Nicht erlaubt ist es, Einzelpersonen durch Großaufnahmen im Bild hervorzuheben. Letzteres ist im Livestream des SV Virnsberg ausgeschlossen, da die Zoomfunktionalität hier keine Anwendung findet.
    Weiterhin heißt es in einem offiziellen Dokument (Hinweisschild) des Deutschen Sportschützenbundes (DSB):
    "Die Besucher der Sportveranstaltung werden hiermit daher informiert, dass sie damit rechnen müssen, dass Bilder (statische oder auch bewegte Bilder) erstellt und entsprechend publiziert werden.
    Sie werden angehalten, darauf zu achten und gegebenenfalls ihr Verhalten darauf abzustimmen und z.B. nicht in oder durch erkennbare Aufnahmen zu laufen und gegebenenfalls Bereiche zu meiden, in denen besonders mit Bildaufnahmen zu rechnen ist oder die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sie in Bildausschnitten mit abgebildet sein werden."
    An dieser Stelle wird nach Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten wiederum auf das BGH-Urteil vom 8.4.2014 (Az: VI ZR 197/13) verwiesen.
    Download Hinweisschild DSB
  • Können Sportler Einspruch gegen eine Videoübertragung am Schießstand einlegen?
    Ja, Einwände können vor dem Wettkampf angenommen werden, was aber den Ausschluss des Teilnehmers vom Wettkampf bedeuten kann. Während oder nach dem Wettkampf ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.
    Ein Zwang auf dem Stream abgebildet zu werden besteht also nachwievor nicht. Allerdings kann umgekehrt kein Abschalten des selbigen geltend gemacht oder verlangt werden, wenn diesbezüglich der Veranstalter, also der SV Virnsberg, nicht zustimmt.
  • Ist eine Videoübertragung überhaupt gemäß Sportordnung des DSB erlaubt?
    Ja, hierzu gilt der Passus "0.15 Medienbetreuung" der Sportordnung des DSB. Darin heißt es:
    "Für Presse, Radio und Fernsehen sollen entsprechende Einrichtungen sowie Unterstützung und Zusammenarbeit vorgesehen sein. Die Schützen dürfen jedoch während des Wettkampfs dadurch nicht gestört werden."
    Der Schießstand wurde vom Schießstandsachverständigen abgenommen. Die passiven Kameras wurden darin nicht als störend bemängelt. Auch die Übertragung selbst beeinflusst den Schützen nicht, da auf eine Anzeige des Livebilds am Schießstand selbst verzichtet wird.
    Konsequenzen aus der Sportordnung heraus sind im nächsten Punkt aufgeführt.
  • Mit welchen Konsequenzen muss eine Mannschaft möglicherweise rechnen, wenn sie sich aufgrund des Streamings zum Nichtantreten entscheiden würde?
    In einer Stellungnahme des BSSB gilt für die Rundenwettkampfordnung die Sportordnung als Rahmenverordnung. Der angesprochene Abschnitt "Medienbetreuung", der mit Teilnahme am Wettkampf anerkannt wurde, ist gültig. Wer damit nicht einverstanden ist, muss damit rechnen, disqualifiziert zu werden. Im Rundenwettkampfgeschehen bedeutet dies, dass die Mannschaft aus der aktuellen Runde fällt. Weiterhin besteht die Gefahr aus dem Wettbewerb entfernt zu werden. In der nächsten Saison muss dann zwangsweise ein Neustart in der untersten Gauklasse erfolgen, da die Disqualifikation einer Auflösung der Mannschaft entspricht und neu gegründete Mannschaften in der untersten Gauklasse beginnen müssen.
    Zusammenfassend: Ein Verstoß gegen den Punkt "0.15 Medienbetreuung" wird als Verstoß gegen die Sportordnung gewertet.
  • Ist das Streamingangebot des SV Virnsberg als Präzedenzfall im Schützenwesen zu betrachten?
    Nein, denn auch über Landesmeisterschaften, Deutsche Meisterschaften, internationale Wettkämpfe und die Bundesliga wird ebenso teilweise im Format von Livestreams berichtet. U.a. sei an dieser Stelle der Internationale Schießverband (ISSF) als Dachverband des DSB genannt, welcher ein entsprechendes Streamingportal anbietet. Weiterhin unterhält auch der BSSB selbst einen Kanal auf YouTube.
  • Könnten Repräsentanten des Schützenwesens einem Streaming der eigenen Person / des eigenen Bildes wiedersprechen?
    Nein, denn Amtsträger (auch Sportfunktionäre) fallen durch ihre Amtsausübung in die Kategorie "Person der Zeitgeschichte".
Webmaster      20.11.2018, 11:28 Uhr | Update: 04.01.2022, 23:01 Uhr      Archiviert am 2022-01-04
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